Am Freitag, den 28.7.2017 veröffentlichte das Verwaltungsgericht Stuttgart sein Urteil zum Thema „Fortschreibung Luftreinhalteplan Stuttgart“ auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe hin.
Das sind dessen Kernaussagen:
- Anspruch auf die Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart um Maßnahmen, die zu einer schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissions-grenzwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart führt.
- In der Umweltzone Stuttgart (werden) die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid seit 2010 bis zum heutigen Tage nicht eingehalten…
- Dieser Verpflichtung, den Luftreinhaltungsplan Stuttgart um die zur Einhaltung dieser Immissionsgrenzwerte erforderlichen Maßnahmen zu ergänzen, ist die Planbehörde mit dem vorgelegten Planentwurf der „3. Fortschreibung des Luftreinhaltungsplanes zur Minderung der Feinstaub- und Stickstoffdioxid-Belastungen“ nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.
- Nach den Feststellungen im Gesamtwirkungsgutachten des Beklagten handelt es sich bei dem (….) in der Umweltzone Stuttgart ganzjährig geltenden Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6/VI um die effektivste und derzeit einzige Luftreinhalteplanmaßnahme zur Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte und zugleich auch zur schnellstmöglichen Einhaltung, wenn dieses bereits zum 01.01.2018 in Kraft gesetzt wird.
- Alle anderen von der Planungsbehörde in Betracht gezogenen Maßnahmen (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Verkehrsverbote nach Kfz-Kennzeichen, City-Maut, Nahverkehrsabgabe und sog. „Nachrüstlösung“) sind von ihrem Wirkungsgrad nicht gleichwertig.
- Das Verkehrsverbot verstößt insbesondere unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil – wovon auch die Planbehörde ausgeht und was zwischen den Beteiligten deshalb unstreitig ist – der Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der von den Immissionen betroffenen Wohnbevölkerung in der Umweltzone Stuttgart höher zu gewichten ist, als die dagegen abzuwägenden Rechtsgüter (Eigentum und allgemeine Handlungsfreiheit) der von dem Verkehrsverbot betroffenen Kraftfahrzeugeigentümer.
- Das Verkehrsverbot ist mit dem Instrumentarium der Straßenverkehrsordnung (StVO) durchsetzbar.
Zur Entscheidung und den Hintergünden berichtete die Heilbronner Stimme ja auch ausführlich.
Hier die ausführliche Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Stuttgart in voller Schönheit!
UND? HEILBRONN?
Ersetzt man in der Urteilsbegründung Stuttgart durch Heilbronn, sind die Ähnlichkeiten unverkennbar:
=> Auch Heilbronn reißt den Grenzwert beträchtlich (siehe hier)
=> Auch Heilbronn hat (noch) keinen angemessenen Luftreinhalteplan dafür. Der vorhandene aus dem Jahre 2008 hat nicht verhindert, dass die NOx-Immission ca. bei 50% über dem Jahresgrenzwert seit Jahren verharrt!
=> Es muss was passieren – Vorschläge und aktuelle Analysen liegen auf dem Tisch ! => Wann sprechen wir darüber ?
Was meinen Sie ? Diskutieren Sie mit, mischen Sie mit!
=> Nächster Rat für Klimaschutz am 19.9., 18.30 Uhr im Agendabüro in der VHS.
=> Anregungen und Meinungen gern schon mal an: ak.rat-fuer-klimaschutz@agenda21-hn.de.
Ihr Th. Bergunde / Sprecher Rat für Klimaschutz der LA21 HN.